PEX-Handbuch – 1. Rahmenbedingungen

Die berufliche Grundbildung wird auf Bundesebene umfassend geregelt. Die kantonalen Behörden regeln die Umsetzung und den Vollzug durch entsprechende Gesetzes- und Ausführungsbestimmungen in ihrem Kanton.

Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Qualifikationsverfahren und stellt deren Qualität und die Vergleichbarkeit sicher. Die in den Qualifikationsverfahren verwendeten Beurteilungskriterien sind sachgerecht, transparent und chancengleich.

Lehrmeister erklärt seinem Lernenden etwas
EHB

1.1 Rechtliche Grundlagen

1.1.1 Übersicht über die rechtlichen Grundlagen

Bundesverfassung BV
In Artikel 63 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 ist die Berufsbildung wie folgt geregelt:

«1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.

2 Er fördert ein breites und durchlässiges Angebot im Bereich der Berufsbildung.»

Bundesgesetz und Verordnung über die Berufsbildung
Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) und die Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) legen die Rahmenbedingungen für die berufliche Aus- und Weiterbildung fest, regeln die nötige Überwachung und definieren die Förderung der beruflichen Bildung durch Bundesbeiträge. 
BBG und BBV setzen auf die Steuerung des Berufsbildungssystems über Massnahmen der Qualitätsentwicklung auf allen Stufen. Die Berufsbildung versteht sich als Teil eines Gesamtsystems von Bildung und Arbeitsmarkt.

BBG und BBV auf der Website des Bundes:

BBG

BBV

Bildungsverordnungen
Die Bildungsverordnungen definieren die Standards der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren der einzelnen Berufe. Sie werden durch die entsprechenden Organisationen der Arbeitswelt in Zusammenarbeit mit Bund und Kantonen entwickelt und durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI in Kraft gesetzt.

Die Bildungsverordnungen auf der Website des SBFI

Im «Lexikon der Berufsbildung» sind über 200 Begriffe der Berufsbildung erläutert. Die Stich- und Schlagwörter können online abgerufen werden.

Kantonaler Vollzug
Die kantonalen Behörden sind für den Vollzug der im BBG, in der BBV und in den Bildungsverordnungen geregelten Rahmenbedingungen verantwortlich. Die entsprechenden kantonalen Gesetzgebungen regeln die Einzelheiten und legen die Verantwortungsbereiche von Behörden, Kommissionen und Einzelpersonen fest.

Abbildung 1 Ebenen der Gesetzgebung
Abbildung 1 Ebenen der Gesetzgebung
EHB

1.1.2 Qualitätsförderung

Grundsatz
Das Berufsbildungsgesetz BBG ermöglicht, das Berufsbildungssystem über Massnahmen der Qualitätsentwicklung zu steuern. Dabei trägt die Zusammenarbeit der Verbundpartner Bund, Kantone und Organisationen der Arbeitswelt OdA zu einem qualitativ hohen Standard der Berufsbildung bei. Das BBG regelt die Qualitätsentwicklung in Artikel 8 wie folgt:

«1 Die Anbieter von Berufsbildung stellen die Qualitätsentwicklung sicher.

Der Bund fördert die Qualitätsentwicklung, stellt Qualitätsstandards auf und überwacht deren Einhaltung.»

 

Anforderungen an Qualifikationsverfahren
Die Berufsbildungsverordnung BBV regelt in Artikel 30 die Anforderungen an Qualifikationsverfahren wie folgt:

«1 Für Qualifikationsverfahren gelten folgende Anforderungen:

  • a. Sie richten sich an den Qualifikationszielen der massgebenden Bildungserlasse aus.
  • b. Sie bewerten und gewichten die mündlichen, schriftlichen und praktischen Teile ausgewogen im Hinblick auf die Besonderheiten des entsprechenden Qualifikationsfeldes und berücksichtigen die Erfahrungsnoten aus Schule und Praxis.
  • c. Sie verwenden adäquate und zielgruppengerechte Verfahren zur Feststellung der zu beurteilenden Qualifikationen.

2 Die Feststellung einer Qualifikation im Hinblick auf einen Ausweis oder Titel erfolgt auf Grund von abschliessenden fachübergreifenden Prüfungsverfahren oder durch äquivalente Verfahren.»

1.1.3 Bildungstypen

Die berufliche Grundbildung dauert je nach Beruf und Ausbildungstyp zwei bis vier Jahre. Die zweijährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Prüfung ab und führt zum eidgenössischen Berufsattest EBA. Die drei- bis vierjährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Abschlussprüfung ab und führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis EFZ (BBG Artikel 17). Auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt OdA erlässt das SBFI für jeden Beruf eine Verordnung über die berufliche Grundbildung. Sie definiert den Titel des jeweiligen Berufs und setzt die Standards für eine Ausbildung, die den Anforderungen des Berufsalltags entspricht. Für die Prüfungsexpertinnen und -experten bilden die im Bildungsplan aufgeführten Ziele die zentrale Grundlage zur Durchführung der Qualifikationsverfahren (BBG Artikel 19).