Rechtsschutz in der Studienverordnung der EHB

Neu sind Verfügungen der EHB direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. In begründeten Ausnahmefällen können Sie ein Gesuch um Wiedererwägung einreichen.

Studierende mit der Justiza auf dem Pult
Adobe Stock / Gina Sanders

Rechtsschutz in der Studienverordnung der EHB

Sehr geehrte Studierende in Ausbildungs- und Hochschulstudiengängen
Sehr geehrte Teilnehmende von Weiterbildungslehrgängen

Wir möchten Sie über eine wichtige Änderung informieren, die ab dem Studienjahr 2023/2024 für Sie gilt:

Neu sind Verfügungen der EHB direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Nach bisheriger Studienverordnung konnte eine Verfügung der EHB vorab bei der Direktorin angefochten werden.

Anlässlich der letzten Teilrevision der EHB-Studienverordnung wurden die bisherigen Artikel 25-27 aufgehoben. Somit sind neu die Verfügungen der EHB gestützt auf Artikel 33 Buchstabe e des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG; SR 173.32) direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Alle Verfügungen werden den betroffenen Personen mit einer entsprechenden Rechtmittelbelehrung eröffnet.

Mit diesem Schreiben machen wir Sie gleichzeitig auf die Möglichkeit der Wiedererwägung aufmerksam. In begründeten Ausnahmefällen können Sie direkt bei der Instanz, welche die abschlägige Verfügung erlassen hat, ein Gesuch um Wiedererwägung einreichen.

Im Merkblatt «Rechtsschutz an der EHB» finden Sie die wichtigsten Informationen zum Rechtsschutz, inkl. Vorgehen bei der Wiedererwägung, in Kürze.

Wir bitten Sie, die Änderungen zur Kenntnis zu nehmen. Bei Fragen stehen wir Ihnen unter nachfolgender E-Mail @email gerne zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen einen guten Start in das neue Studienjahr und viel Freude und Erfolg im Rahmen Ihrer Ausbildung oder Weiterbildung an der EHB.


Freundliche Grüsse

Dr. Barbara Fontanellaz, Direktorin                  Jean-Pierre Perdrizat, Stv. Direktor